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Steuerrecht | 14.09.2023

Steuer­freibetrag

Welche Steuerfrei­beträge gibt es in Deutschland?

Die wichtigsten Steuerfrei­beträge im Überblick

Wer jährlich eine Steuer­erklärung bei seinem Finanzamt abgibt, kann bei Vorliegen der Voraus­setzungen einen Steuer­freibetrag geltend machen. Hiermit lässt sich nicht nur die Steuerlast mindern. Bei einem bestimmten Steuer­freibetrag wird der Steuer­pflichtige nicht zur Steuer veranlagt.

Was ist ein Steuerfreibetrag?

Kann eine Steuer­pflichtige Person einen Steuer­freibetrag geltend machen, wird ein bestimmter Teil des Einkommens von der Besteuerung freigestellt. Um diesen Vorteil zu nutzen, müssen, abhängig vom jeweiligen Steuer­freibetrag, verschiedene Bedingungen erfüllt werden. Einige Steuerfrei­beträge, wie der Grundfrei­betrag, werden automatisch von der Finanz­behörde angesetzt. Andere, wie der Entlastungs­betrag für Allein­erziehende, muss die Steuer­pflichtige Person selbst beantragen.

Die Haupt­aufgabe des Steuer­freibetrags besteht darin, eine gerechte Besteuerung zu erzielen. Wer nur ein geringes Einkommen hat, Kinder versorgen muss oder nach dem Eintritt der Rente eine Steuer­erklärung abgibt, soll entlastet werden.

Wodurch grenzt ein Steuerfreibetrag sich von einer Steuerfreigrenze ab?

Ein Steuer­freibetrag grenzt sich von einer Steuerfrei­grenze ab. Mit der Steuerfrei­grenze lässt sich eine steuerliche Entlastung nur erreichen, wenn ein bestimmter Freibetrag nicht überschritten wird. Ist dies nicht der Fall, muss der komplette Betrag versteuert werden.

Beispiel

Ein Arbeitgeber beteiligt sich mit einem monatlichen Tank­gutschein an den Kfz-Kosten seines Arbeit­nehmers. Der Gesetzgeber wertet dies als einen geldwerten Vorteil, der von dem Arbeit­nehmer lohn­versteuert werden muss. Die Steuer­pflicht tritt allerdings nicht ein, wenn die monatliche Zuwendung des Arbeit­gebers nicht mehr als 50 Euro beträgt. Hierbei handelt es sich um eine Steuerfrei­grenze. Bekommt der Arbeit­nehmer in einem Monat einen Tank­gutschein im Gegenwert von 60 Euro, muss er auf den gesamten Betrag Lohnsteuer zahlen.

Wo wird der Steuerfreibetrag geltend gemacht?

Für die Geltend­machung eines Steuer­freibetrags, den der Steuer­pflichtige selbst beantragen muss, gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen kann der Steuer­freibetrag auf der Lohnsteuer­karte eingetragen werden. Der Steuer­pflichtige erhält dann monatlich mehr netto vom brutto. Alternativ ist es möglich, den Steuer­freibetrag in der jährlichen Einkommen­steuer­erklärung geltend zu machen. Die Berücksichtigung des Steuer­freibetrags führt zu einer geringeren Steuer­festsetzung.

Mit welchen Steuerfreibeträgen kann die Steuer reduziert werden?

In Deutschland werden z. B. die folgenden Steuerfrei­beträge vom Finanzamt anerkannt:

  • Grundfrei­betrag
  • Entlastungs­betrag für Allein­erziehende
  • Kinder­freibetrag
  • Alters­entlastungs­betrag
  • Steuer­freibetrag in der Erbschaftsteuer

Grundfreibetrag

Mit dem Grundfrei­betrag soll das steuerliche Existenz­minimum einer steuer­pflichtigen Person gesichert werden. Die Regelung basiert auf einer Bestimmung im Sozialrecht, wonach jeder steuer­pflichtigen Person ein bestimmter jährlicher Betrag für die Kosten der Unterkunft, die Heizung und die Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen muss.

Der Grundfrei­betrag erhöht sich jedes Jahr. Für das Steuerjahr 2022 beträgt er 10.347 Euro. Wer im nächsten Jahr hiervon profitieren möchte, darf als einzeln veranlagte Person kein Einkommen erzielen, das über 10.908 Euro liegt. Im Fall der Zusammen­veranlagung zweier Ehegatten verdoppeln sich die jeweiligen Grundfrei­beträge.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Den Entlastungs­betrag für Allein­erziehende kann eine Mutter oder der Vater eines Kindes nach einer Scheidung geltend machen. Als Voraussetzung für die Inanspruch­nahme des Steuer­freibetrags hat der Fiskus die folgenden Punkte festgelegt:

  • Das Kind muss zum Haushalt des Antrag­stellers gehören. Der andere Elternteil darf nicht hier wohnen.
  • Es muss ein Anspruch auf Erhalt des Kinder­geldes bestehen.

Der Entlastungs­betrag muss beim Finanzamt beantragt werden. Nach der Zustimmung wird der Antragsteller in die Lohnsteuer­klasse 2 eingeordnet.

Kinderfreibetrag

Wer in seinem eigenen Haushalt Kinder betreut, kann von dem Kinderfreibetrag profitieren. Hiermit soll das Existenz­minimum der Kinder gesichert werden. Im Jahr 2023 kann jedes Elternteil einen Kinder­freibetrag von 3.012 Euro für sich beanspruchen. Daneben wird ein Steuer­freibetrag für die Betreuung und die Erziehung des Kindes gewährt. Dieser liegt bei 1.494 Euro für jedes Elternteil.

Die Steuerfrei­beträge werden bei der Steuer­festsetzung des Finanzamts berücksichtigt. Alternativ kann der Kinder­freibetrag auch auf der Lohnsteuer­karte eingetragen werden. Hierdurch wird ein monatlich höheres Netto­einkommen erzielt.

Voraussetzung für die Gewährung des Kinderfrei­betrages ist, dass das Kind noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Altersentlastungsbetrag

Mit dem Alters­entlastungs­betrag sollen alle Alters­einkünfte entlastet werden, die nicht in Renten oder Pensionen bestehen. Dieser Steuer­freibetrag kann geltend gemacht werden, wenn die Steuer­pflichtige Person vor dem Beginn des Kalender­jahres seinen 64. Geburtstag gefeiert hat. Hiermit soll eine Verminderung der Steuer­entlastung herbeigeführt werden.

Außer dem Erreichen der Alters­grenze knüpft der Gesetzgeber keine weiteren Voraus­setzungen an die Gewährung des Frei­betrages. Die Höhe bestimmt sich nach dem Jahr, in dem der Antragsteller erstmals eine Rente bezieht. Für das Jahr 2023 beträgt der prozentuale Anteil 13,6 % der Einkünfte. Maximal können 646 Euro in Anspruch genommen werden. Mit jedem weiteren Jahr verringert sich der Alters­entlastungs­betrag. Ab dem Jahr 2040 kann er nicht mehr geltend gemacht werden.

Steuerfreibetrag in der Erbschaftsteuer

In der Erbschaft­steuer besteht ein weiterer Steuerfreibetrag. Dieser Freibetrag hängt von dem Verwandtschafts­verhältnis ab, dass der Erbe zu dem Erblasser hatte. Hier können z. B. die folgenden Steuerfrei­beträge in Anspruch werden:

  • Ehegatten und eingetragene Lebens­partner: 500.000 Euro
  • Kinder des Erblassers (hierzu gehören auch Stiefkinder und Adoptiv­kinder): 400.000 Euro
  • Enkel: 200.000 Euro

Das Interessante an den Steuerfrei­beträgen in der Erbschaft­steuer ist, dass sie mehrfach genutzt werden können. Die Frei­beträge gelten auch bei einer Schenkung. Weil sie nach dem Erbschafts- und Schenkungs­steuerrecht alle 10 Jahre wieder in Anspruch genommen werden können, lebt ein Steuer­freibetrag in der Erb­schafts­steuer erneut auf, wenn zwischen der Schenkung und dem Erbfall ein ent­sprechender Zeitraum liegt.

Quelle: DAWR/om
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